Kündigen- was muss beachtet werden?
17.Juni 2008
Ist die Entscheidung zugunsten der privaten Krankenversicherung gefallen und hat sich der Kunde nach dem Abschluss der Police anders entschieden, ist dennoch nichts verloren. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der abgeschlossene Vertrag dann noch rückwirkend aufgekündigt werden.Mit einer Frist von vier Wochen kann der Versicherte kündigen, wenn von Seiten des privaten Versicherers eine Beitragsänderung angekündigt wird. Die Kündigungsfrist bezieht sich dabei auf das Datum der jeweiligen Änderungsmitteilung zum Wirksamwerden; dann gilt das Vertragsverhältnis als außerordentlich gekündigt.
Hat sich der Versicherte nicht an seine Pflichten gehalten und kann die Versicherung zweifelsfrei nachweisen, dass beispielsweise die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist, erhält die Krankenversicherung die Möglichkeit, den Tarif oder gar andere mittels eines Sonderkündigungsrechtes zu beenden.
Der Versicherer wird auch von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt werden, oder auch andere Vertragsverletzungen vorliegen. Vielfach muss der Versicherte gar befürchten, dass Rückzahlungsforderungen gestellt werden, oder der Versicherungsschutz mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
Wer diesen Gefahren entgehen will, muss darauf achten, alle Bedingungen einzuhalten. Denn nicht nur Rechte können in Anspruch genommen werden, sondern auch eine Reihe Pflichten stehen an.
An erster Stelle gilt zu beachten, dass beim Abschluss einer Police alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden. Insbesondere Fragen, die den aktuellen Gesundheitszustand betreffen oder die Krankenvorgeschichte müssen zwingend richtig beantwortet werden. Sollte hierbei Unsicherheiten vorliegen, muss der Antragsteller unbedingt für eine rechtzeitige Klärung sorgen. Auch alle anderen zusätzlichen Risiken sollten dem Versicherer genannt werden, um der Gefahr eines nicht ausreichenden Schutzes zu entgehen.
Versicherer können alle Möglichkeiten ausschöpfen und auch viele Jahre später können sich wissentlich falsch gemachte Angaben als nachteilig für den Versicherten erweisen.
Als beendet gilt ein Versicherungsverhältnis auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Einzugsbereich des Versicherers verlässt. Doch setzen die einzelnen Unternehmen unterschiedliche Maßstäbe, sodass jeder sich zunächst bei seiner Versicherung über die einzelnen Konditionen informieren sollte.
Naturgemäß ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet, wenn der Versicherte verstirbt.
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