Dem Finanzamt die Zähne zeigen
24.Juli 2008
Kosten für die Gesundheitsvorsorge,- und Wiederherstellung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Diese Möglichkeit ist besonders bei Zahnarztkosten ein Segen, da hier schnell große Summen anfallen können. Gerade für gesetzlich Versicherte werden fast alle Zahnbehandlungen zu einer großen finanziellen Belastung. Schon einen einzige Krone erreicht von den Kosten her leicht ein halbes Durchschnittseinkommen. Die Krankenkasse beteiligt sich nur noch mit einem kleinen Festbetrag, der ganze Rest ist Privatvergnügen. Wer in einem solchen Fall nicht Privatpatient mit dem entsprechenden Tarif ist oder wenigstens eine private Zahnzusatzversicherung hat, muss mitunter auf die Behandlung verzichten. Gerade Menschen mit mittlerem oder geringem Einkommen oder gar Langzeitarbeitslose oder Harz IV – Bezieher erkennt man heute schon an ihren Zähnen und das dürfte in Zukunft noch viel drastischer zutage treten. Ob dies ein gesellschaftlicher Fortschritt ist, den die zunehmende Privatisierung aller Lebensrisiken bewirkt, darf jedenfalls bezweifelt werden. Eine Zahnlücke mag für den Gesundheitszustand insgesamt unbedenklich sein und wird weder eine Einschränkung bei der Nahrungsauswahl noch sonst physische Auswirkungen haben. Interessanterweise wird aber gerade in diesem Bereich die Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO geflissentlich ignoriert, die Gesundheit nicht nur als körperliches, sondern auch soziales Wohlbefinden beschreibt. Fehlende Zähne im sichtbaren Bereich tragen dazu bestimmt nicht bei und eine solcher Makel ist garantiert ein unüberwindbares Hindernis, einen qualifizierten Job zu finden. Es sieht also ganz danach aus, als würde hier am falschen Ende gespart, und benachteiligte soziale Gruppen so noch weiter ins Abseits gedrängt. Ein Steuerbonus hilft bei dieser Einkommenskategorie jedenfalls nicht weiter.Wer dagegen finanziell besser gestellt ist, kann nicht nur wie bisher seine dritten Zähne in Form eines Gebisses dem Finanzamt gegenüber geltend machen, sondern neuerdings auch die wesentlich aufwändigere und teurere Variante Implantat. Dies ist einem Urteil der Finanzgerichte zu verdanken, die zwischen beiden Varianten keine steuerliche Ungleichbehandlung anerkennen. Die Steuerbehörde hat die Absetzbarkeit verneint, wie sie es oft tut, wenn hohe Kosten im Spiel sind. Die Begründung hat das Gericht jedoch nicht überzeugt, da es bei einem Implantat um eine medizinisch anerkannte Methode des Zahnersatzes handelt. Wer sich also eine solche Behandlung leisten kann, die um die dreitausend Euro für jeden Zahn kosten kann, darf sich über eine ordentliche Steuerrückzahlung freuen.
Artikel gespeichert unter: Ratschläge
Ihr Kommentar
Folgende HTML-Tags sind erlaubt:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>
Trackback diesen Artikel | Kommentare als RSS Feed abonnieren