Die Leistungen für pflegebedürftig Personen sind durch die letzte Gesetzesnovelle deutlich verbessert worden. Die Verbesserungen betreffen jedoch nicht nur die Patienten selbst, sondern auch diejenigen Angehörigen, die sich um ein hilfsbedürftiges Familienmitglied kümmern. Das die Pflegeversicherung überhaupt existiert ist alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Der Einführung vor dreizehn Jahren ging eine lange Debatte voraus. Seitdem existiert eine weitere wichtige Absicherung gegen Lebensrisiken, die für jeden Bürger zur Verfügung steht. Die erste große Reform der Pflege hat natürlich auch negative Seiten. So wurden, um die Leistungen aufrecht zu erhalten und auch zu verbessern, der Beitragssatz erhöht. Dafür bekommen alle Personen, die daheim einen Angehörigen pflegen, jetzt eine höhere Entschädigung. Es werden in drei Schritten bis zum Jahr 2012 die Pflegegelder um jeweils zehn Euro angehoben.Wer die Pflege nicht vollständig selbst übernehmen kann oder will, erhält nunmehr auch höhere Zuschüsse bei Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes. Auch wer nicht zu Hause, sondern ganz oder teilweise in einer Einrichtung gepflegt wird, profitiert von den Erhöhungen der Geldleistungen aus der Pflegekasse. Die neue Volkskrankheit Nr. 1 wird außergewöhnlich stark bei den Neuregelungen berücksichtigt. Wer an Demenz leidet erhält nun beinahe zweitausend Euro mehr pro Jahr, wenn er in seinem Alltag nicht mehr alleine zu Recht kommt.
Mittlerweile gibt es fast eine halbe Million Menschen, die zugunsten der Pflege eines anderen Menschen auf eigene Erwerbstätigkeit ganz oder wenigstens zum Teil verzichten. Auch hier gibt es nun neue Leistungen. Für diesen Personenkreis werden fortan aus der Pflegekasse Rentenbeiträge gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Betroffene sich wenigstens vierzehn Stunden in der Woche mit der Pflege beschäftigt. Die Höhe des Beitrag bemisst sich an dem Grad der Pflegebedürftigkeit und der aufgewandten Zeit.
06. November 2008
Wer als ganz normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer regelmäßig seine Beiträge zur Pflegeversicherung abführt, wähnt sich womöglich in einer trügerischen Sicherheit, falls tatsächlich einmal eine Pflegebedürftigkeit eintreten sollte. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nämlich bei weitem nicht aus, um alle anfallenden Kosten zu decken. Das kann dann noch ausreichend sein, wenn ein Familienangehöriger die Pflege übernimmt und man zu Hause oder bei einem Verwandten untergebracht ist. Ist die Familie dazu nicht bereit oder in der Lage, bleibt nur eine Unterbringung in einem Pflegeheim. Das kosten jedoch in der so genannte Pflegestufe Drei bereits etwa dreitausend Euro pro Monat und die Kosten werden eher steigen als sinken. So gut wie niemand hat derart hohe Alterseinkünfte und eine private Vorsorge, die diese Kosten abdecken würde, ist ebenfalls selten. Von der Versicherung erhält man nämlich aktuell einen maximalen Zuschuss von etwas über vierzehnhundert Euro, über die Hälfte der Kosten müssen also selbst aufgebracht werden. Fehlt diese oder ein Teil des Geldes, kann es für die leiblichen Kinder des Pflegebedürftigen teuer werden. Das Pflegeheim wird nämlich bei Unterdeckung eine Antrag bei den Sozialämtern stellen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden Zuschuss zahlen, die Heimunterbringung ist also erst einmal gewährleistet. Leider wollen die Sozialkassen dieses Geld nach Möglichkeit wieder zurück haben. Jetzt kommen die Kinder ins Spiel, an dies sich das Amt jetzt wenden wird. Da Eltern einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Sprösslinge haben, der Pflegebedürftige diesen aber nicht mehr geltend machen kann, übernimmt dies das Sozialamt, das jetzt dieses Recht innehat. Für die betroffenen Kinder kann das schnell zu einem finanziellen Desaster werden, bedenkt man die Höhe der möglichen Ansprüche. Um festzustellen, wie viel die Kinder zahlen können, müssen diese ihre finanziellen Verhältnisse im Detail angeben. Ob und in welcher Höhe das Sozialamt Unterhalt geltend machen kann, hängt allerdings von der Fähigkeit der unterhaltspflichtigen Angehörigen ab. Grundsätzlich darf man eintausendzweihundertfünfzig Euro für sich und nochmal neunhundertfünfzig für den Partner behalten. Muss man selbst etwa Kinder versorgen und spart für das Alter oder hat sonstige Aufwendungen wie Kredite, werden diese Kosten ebenfalls abgezogen. Vom Rest, der übrig bleibt, fordert das Sozialamt üblicherweise die Hälfte. Verlangt es mehr, sollte man die Forderung von einer fachkundigen Person prüfen lassen.Das Amt hält sich jedoch nicht nur an die laufenden Einnahmen, sondern greift gegebenenfalls auch auf Vermögenswerte zu. Auch hier muss man nicht alles verwerten, so bleibt eine selbst genutzte Immobilie stets außen vor. Allerdings wird dabei, sofern sie abbezahlt ist, auch das verfügbare Einkommen höher.
Um dieser Belastung zu entgehen, sollte man sich rechtzeitig eine private Pflegeversicherung abschließen.
21. Juli 2008