Abfindungen und Krankenkassenbeiträge
26.November 2008
Viele Arbeitnehmer erhalten bei einer Kündigung von ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Abfindung ausbezahlt. Dies wird deshalb oft so gemacht, um dem Arbeitnehmer den Abschied zu versüßen und ihn davon abzuhalten, gegen die Kündigung zu klagen und ihn möglichst schnell los zu werden. Das kann für beide Seiten ein Vorteil sein, wenn man sich gütlich einigt, anstatt einen kostspieligen Prozess zu führen. Selbst wenn der Arbeitnehmer ihn gewinnt, wird doch das Verhältnis zum Arbeitgeber dadurch stark beeinträchtigt sein und eine sinnvolle und zielführende Zusammenarbeit ziemlich erschweren. Die gezahlte Abfindung ist zwar steuerpflichtig, spielt aber beim Bezug des Arbeitslosengeldes keine Rolle, da dies unabhängig vom Vermögen gezahlt wird. Anders sieht es aus, wenn man nach einem Jahr ALG II beantragen muss. Wer sich nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht arbeitslos meldet, der ist allerdings verpflichtet, eine Krankenversicherung nachzuweisen. Nahe liegend ist es in einem solchen Fall, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern, bis man entweder wieder einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat und wieder Pflichtmitglied in der GKV wird, oder man später doch Arbeitslosengeld beantragt, so dass man auf diesem Wege wieder als reguläres Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehrt. Versicherungen Online zu vergleichen ist hier angeraten. Wer sich freiwillig versichert, der muss jedoch beachten, dass die Krankenkasse die erhaltene Abfindung als Einkommen betrachtet. Diese Ansicht wurde auch bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Folgerichtig fordert sie daher entsprechende Krankenkassenbeiträge von dem Abfindungsbetrag; gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung.
Was genau als Einkommen gilt und welcher Teil davon zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen wird, können die Krankenkassen im Augenblick noch selbst regeln. Ab nächstem Jahr wird sich das jedoch ändern. Dann müssen alle Krankenkassen grundsätzlich auf die volle Abfindung Beiträge erheben, sofern sich der Versicherte nach dem Verlust des Arbeitsplatzes freiwillig weiter versichert.
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bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben
1. wemahyp&hellip | 26.August 2009 at 23:14
wemahyp…
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